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Einführung: Urheberrecht

Berichte über juristische Streitigkeiten rund um das Urheberrecht von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst finden sich zuhauf unter Stichworten wie ‘Urheberrechtsstreit’. Die Spannweite reicht dabei von jahrelangen Prozessen um ein zweisekündiges Audiosample (Wilkens 2023) bis hin zu elementaren Fragen, ob automatisch generierte Inhalte von sogenannten KI-Modellen einem Urheberrechtsschutz unterliegen (European Innovation Council and SMEs Executive Agency 2024). Beim Erstellen und Aufbereiten von Forschungsdaten und Publikationen investieren die Beteiligten viel Zeit und Mühe. Umso wichtiger ist es, frühzeitig auch den urheberrechtlich korrekten Umgang mit verwendeten und generierten Materialien zu bedenken sowie zu klären, welchen Schutzrechten diese Daten unterliegen und was das für eine ArchivierungArchivierung meint das Aufbewahren und Zugänglichmachen von Forschungsdaten und -materialien. Das Ziel der Archivierung ist es, den Zugang zu Forschungsdaten über einen längeren Zeitraum hinweg zu ermöglichen. So können zum einen archivierte Forschungsdaten durch Dritte für eigene Forschungsfragen als Sekundärdaten nachgenutzt werden. Zum anderen bleiben Forschungsverläufe so nachprüfbar und nachvollziehbar. Daneben gibt es auch die Langzeitarchivierung (LZA), welche die langfristige Nutzbarkeit über einen nicht definierten Zeitraum hinweg sicherstellen soll. Die LZA zielt auf Erhalt der Authentizität, Integrität, Zugänglichkeit und Verständlichkeit von Daten ab. Weiterlesen und Nachnutzung'Eine Nachnutzung, oftmals auch Sekundärnutzung genannt, befragt bereits erhobene und veröffentlichte Forschungsdatensätze erneut mit dem Ziel, andere Erkenntnisse, möglicherweise aus einer neuen oder unterschiedlichen Perspektive, zu erhalten. Die Aufbereitung von Forschungsdaten für eine Nachnutzung erfordert einen erheblich höheren Anonymisierungs-, Aufbereitungs- und Dokumentationsaufwand als die bloße Archivierung im Sinne von Datenspeicherung.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen bedeutet.

Urheberrecht

Dieses Video der Bergischen Universität Wuppertal gibt einen kurzen Überblick, was sich hinter dem Urheberrecht verbirgt. 

Video: Urheber – Urheber und Werk. Bergische Universität Wuppertal, 2024, lizenziert unter Standard Youtube Lizenz

Für die historisch arbeitenden Disziplinen sind die Fragen nach Urheber- und anderen Schutzrechten aus zwei Perspektiven relevant. Einerseits müssen Forschende sich fragen, ob ihre durch ein Projekt generierten Forschungsdaten überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Ist dies der Fall, sind nur die Forschenden als Urheber*innen berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten, also zu vervielfältigen u. ä. Andererseits müssen sie bei der Arbeit mit Quellen deren Schutzstatus berücksichtigen, insbesondere wenn diese als Forschungsdaten publiziert und/oder zur Nachnutzung archiviert werden sollen. Denn besteht bei Quellen ein Urheberrechtsschutz, muss abhängig von deren Lizenz ggf. zuvor eine Erlaubnis bzgl. deren Nutzung und Verwertung eingeholt werden. 

Wie bei vielen juristischen Themen ist auch die Frage nach dem Urheberrecht und den daraus entstehenden Konsequenzen nicht leicht und schon gar nicht allgemeingültig beantwortbar. Das hat zum einen mit der Komplexität dieses Rechtsbereichs zu tun – neben dem Urheberrecht gibt es noch verwandte Schutzrechte (die sogenannten Leistungsschutzrechte'Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen) – und zum anderen mit der gängigen Rechtsauffassung. Denn ein Werk genießt nur dann Urheberschutz, wenn es sich bei diesem um eine geistige oder kreative Schöpfung einer Person (Urheber*in) handelt (§2 UrhG) und damit über die sog. Schöpfungshöhe'Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder auch Werkhöhe ist ein Kriterium im Urheberrecht, mit dem die Schutzwürdigkeit eines Werkes beurteilt wird. Sie ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern muss anhand jedes Werkes neu beurteilt werden. Verfügt ein Werk über ausreichend Originalität, Individualität bzw. künstlerische Qualität, gilt es als eigenständige Schöpfung, verfügt damit über die Schöpfungshöhe und unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. In Abgrenzung dazu gelten Werke, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, als gemeinfrei.' (Glossar zur Lernzielmatrix 2025) Weiterlesen verfügt. Das Gesetz nennt als Beispiele hierfür Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Demnach können auch Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe, Individualität und Kreativität aufweisen.

Daten an sich – wie bspw. Messdaten oder bibliographische Daten – genießen hingegen keinen Urheberrechtsschutz, da ihnen die Schöpfungshöhe fehlt. Bei entsprechender Anreicherung solcher Forschungsdaten um bspw. eine Interpretationsleistung kann sich jedoch sehr wohl Urheberrechtsschutz ergeben. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und erfordert in der Regel eine Einzelfallentscheidung, die von Personen ohne juristische Fachkenntnisse oftmals nicht getroffen werden kann.

Es ist die Intention des Gesetzgebers, dass auch künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen von Personen oder eine getätigte Investition an einem Werk – ohne jedoch das Werk selbst – geschützt werden können. Diese unterliegen dann den sogenannten Leistungsschutzrechten. Für Forschungsdaten kann dabei z. B. das Datenbankherstellerrecht greifen. Dieses Recht schützt nicht die Daten selbst, sondern deren Zusammenstellung, Anordnung, Systematisierung u. ä. Solche Datenbanken können dann einem Schutz unterliegen, da eine kreative Leistung vorliegt bzw. deren Erzeugung eine wesentliche Investition (Aufwand in Zeit und Kosten) erforderte (Klimpel 2020, 32). In diesem Fall greift das Leistungsschutzrecht, das den*die Datenbankhersteller*in berechtigt, Verwertungsrechte einzuräumen (Mandon 2024). Die Verbreitung oder Veröffentlichung auch von Teilen dieser Datenbank darf dann nicht ohne Erlaubnis der Datenbankherstellenden erfolgen. Ob eine Datenbank rechtlich geschützt ist, kann im Zweifelsfall bei einer rechtlichen Beratung geklärt werden.

Verfügen Forschungsdaten bzw. wissenschaftliche Publikationen über Urheberrechtsschutz bzw. Leistungsschutzrechte, liegen die Nutzungs- und Verwertungsrechte i. d. R. bei den Urhebenden, d. h. diese dürfen das Werk veröffentlichen und verwerten. Sind mehrere Urheber*innen mit einem schöpferischen Anteil an einem Werk beteiligt, so gelten diese als Miturheber*innen. In diesem Fall können auch nur alle gemeinsam die Nutzungsrechte einräumen und die Bedingungen für eine Nachnutzung festlegen.1Mit der CRediT-Taxonomie kann genau festgelegt werden, welche Rolle und welchen Beitrag eine Person bei einer Forschungspublikation geleistet hat. Mehr Informationen zur CRediT-Taxonomie unter: https://credit.niso.org/. Zu beachten ist, dass auch bei Interviews und deren Transkripten ein Urheberschutz vorliegen kann, wobei alle beteiligten Personen, also Interviewer*in und Antwortende*r, Urheberrechte an den Daten besitzen können.

Wer mehr zur Entstehungsgeschichte des Urheberrechts erfahren will, dem sei dieses Video empfohlen:

Nutzungs- sowie Verwertungsrechte

Gilt die Urheberschaft als zweifelsfrei gesichert, liegt laut UrhG das Recht zur Veröffentlichung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung des Werks bei den Rechteinhabenden (§12 ff UrhG). Jedoch können die Nutzungs- und Verwertungsrechte auch Dritten eingeräumt werden. Diese Einräumung von Nutzungsrechten ist Basis der Lizenzierung'In einem Lizenzvertrag oder über eine offene Lizenz legen die Rechteinhabenden fest, wie und unter welchen Bedingungen das eigene urheberrechtlich geschützte Werk durch Dritte verwendet und oder verwertet werden darf. Weiterlesen von Forschungsdaten beispielsweise unter einer CC-Lizenz'Creative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM 2023, 5). Weiterlesen (siehe Artikel zu den Lizenzen). Sie ist aber auch bei Erstellung von Werken im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen relevant. Wenn bspw. Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit Werke erstellen, bleibt das Urheberrecht bei ihnen, die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen i. d. R. jedoch beim Arbeitgeber (§43 UrhG).

Komplizierter wird die Situation bei im Rahmen von Forschungstätigkeiten erstellten Werken wie z. B. Forschungsdaten. Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) bleibt bei selbstständiger Forschungsarbeit von Universitäts- und Hochschulangehörigen das Nutzungsrecht bei diesen. Zur Veranschaulichung: Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter Forschung im Auftrag seines Vorgesetzten durchführt, gelten gewöhnlich die Regeln für im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellten Werken, nicht jedoch bei der selbstständigen Forschung zur eigenen Dissertation (Kreutzer und Fischer 2023, 43). Unabhängig davon können jedoch Drittmittelgeber für eine Förderung Nutzungsrechte verlangen.

Für Studierende sind vor allem zwei Fälle relevant. Einerseits werden vielfältig eigene Texte für Lehrveranstaltungen angefertigt, andererseits sind einige während ihres Studiums als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Bei letzterem Fall handelt es sich vergleichbar mit anderen Arbeitnehmer*innen um eine weisungsgebundene Tätigkeit, das bedeutet, dass das Nutzungs- und Verwertungsrecht bei der Universität oder Hochschule als Arbeitgeber liegt. Bei Haus- und Abschlussarbeiten handelt es sich hingegen um eigenständige Forschungsleistungen, es verbleibt also auch das Nutzungs- und Verwertungsrecht bei den Studierenden.

Urheberrechtsschutz von Quellen und Zitatrecht

Im Gegensatz zu anderen Fachdisziplinen wie den Sozialwissenschaften, deren Forschungsdaten oft in Form von Interviews oder Fragebögen vorliegen, oder den Naturwissenschaften, die Messergebnisse notieren, ‘erschaffen’ historisch arbeitende Disziplinen meist keine Daten, sondern gründen ihre Forschung auf bereits vorhandenen Quellen. Daher müssen ggf. auch die Urheberrechte an analysierten Quellen betrachtet werden, vor allem dann, wenn diese als Forschungsdaten (öffentlich) zugänglich gemacht werden sollen. Wann Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an einem Werk ablaufen, ist von Land zu Land unterschiedlich, kann von der Werkgattung abhängen und lässt sich daher i. a. R. nur durch eine eingehende Recherche feststellen. Werke, die keinen Schutzrechten mehr unterliegen, werden als gemeinfrei – im Englischen public domain – bezeichnet (Djordjevic 2019). Werke, an denen noch Schutzansprüche bestehen, können nur mit Zustimmung der Urhebenden und eventuell anderer Beteiligter als Teil eines Forschungsdatensatzes zugänglich gemacht werden. Oft sind die Personen und Institutionen, über die Zugang zu Quellen erlangt wird, wie z. B. Archive, auch die ersten Ansprechpartner bei Fragen zu bestehenden Schutzansprüchen nicht nur hinsichtlich der Urheber- und Nutzungsrechte, sondern z. B. auch bei Fragen des Datenschutzes. Aus der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) leitet sich das Zitatrecht (§51 UrhG) her. Es erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, wenn diese unter den gängigen Voraussetzungen für die Verwendung von Zitaten (Passek 2025) als Teil einer wissenschaftlichen Argumentation zitiert werden. Gerade im geisteswissenschaftlichen Kontext wäre ein Berufen auf das Zitatrecht auch für Forschungsdaten jedoch mindestens vorstellbar, beispielsweise bei einer umfangreichen Bibliographie, die für das Forschungsthema relevante Zitate aus den bibliographierten – aber urheberrechtlich geschützten – Werken enthält.

Literatur

Nachweise in Data Affairs

Artikel

Urheberrecht

Lerneinheit

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