Vorgehen: Urheberrecht
Die folgenden Fragen zur möglichen Klärung der Rechte geben einen ersten allgemeinen Überblick. Um wirklich Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich im Zweifelsfall vor allem bei komplexeren Forschungsvorhaben immer, eine juristische Beratung einzuholen.
Rechte klären
Zu klärende rechtliche Fragen (ggf. Beratung in Rechtsabteilung, Datenschutzbeauftragte*r der Forschungseinrichtungen einholen, Verträge, Nutzungsbedingungen einsehen usw.):
Zum Urheberrecht und den Verwertungsrechten
- Gelten die generierten Forschungsdaten als „Werke“ mit ausreichender Schöpfungshöhe'Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder auch Werkhöhe ist ein Kriterium im Urheberrecht, mit dem die Schutzwürdigkeit eines Werkes beurteilt wird. Sie ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern muss anhand jedes Werkes neu beurteilt werden. Verfügt ein Werk über ausreichend Originalität, Individualität bzw. künstlerische Qualität, gilt es als eigenständige Schöpfung, verfügt damit über die Schöpfungshöhe und unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. In Abgrenzung dazu gelten Werke, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, als gemeinfrei.' (Glossar zur Lernzielmatrix 2025) Weiterlesen und genießen sie damit urheberrechtlichen Schutz?
- Oder sind die Forschungsdaten ggf. durch Leistungsschutzrechte geschützt?
- Wer ist der*die Urheber*in? Gibt es ggf. weitere Personen, die an dem Werk mitgearbeitet haben und daher Mit-Urheberschaft besitzen?
- Gibt es ggf. vertragsrechtliche Vorgaben von Förderinstitutionen'Förderinstitutionen sind all jene Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung finanziell fördern, also Stiftungen, Vereine oder andere Organisationen. Die meisten dieser Einrichtungen im internationalen Raum haben dabei Richtlinien für das Forschungsdatenmanagement (FDM) von Forschungsprojekten eingeführt, d. h. eine mögliche finanzielle Förderung ist an Bedingungen und Forderungen zum Umgang mit Forschungsdaten geknüpft. Zu den bekanntesten Förderinstitutionen im deutschsprachigen Raum gehören das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) selbst, die Bildungs- und Wissenschaftsministerien der Bundesländer, die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Volkswagenstiftung oder der Österreichische Wissenschaftsfonds (FWF) sowie der Schweizer Nationalfonds (SNF).' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen und anderen Drittmittelgebenden?
- Wurden die Forschungsdaten wissenschaftlich eigenständig oder weisungsgebunden generiert?
- Stehen die Forschenden in einem Dienstverhältnis und ist die Schaffung von Werken Gegenstand des Arbeitsvertrages oder gibt es ggf. weitere arbeitsvertragliche Regelungen? Gehen die Nutzungsrechte ggf. auf den Arbeitgeber über?
- Gibt es allgemeine Regelungen an der Forschungsinstitution zur Urheberschaft an im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellten Werken?
- Gibt es an der Forschungsinstitution ggf. Musterverträge zur Einräumung von Nutzungsrechten?
Zu Rechten betroffener Dritter (Urheberrecht, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte)
- Sind urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter in den Forschungsdaten enthalten? Sind hierfür die Nutzungsrechte eingeholt worden? Oder stehen diese Inhalte unter freier Lizenz'Creative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM 2023, 5). Weiterlesen (siehe Artikel zu den Lizenzen)?
- Gibt es Bilder oder Videos mit darauf erkennbaren Personen in den Forschungsdaten? Liegt eine Zustimmung dieser Personen zur Veröffentlichung und Verbreitung vor? Oder wurden die Personen entfernt oder unkenntlich gemacht?
- Werden in den Forschungsdaten personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten sind: 'alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;...' (EU-DSGVO, Artikel 4 Nr. 1; BDSG, §46 Abs. 1; BlnDSG, §31). Weiterlesen verarbeitet? Liegt eine Einwilligung'Informierte Einwilligung (informed consent) meint die Zustimmung der Forschungsteilnehmenden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben auf der Basis umfangreicher und verständlicher Informationen. Die Ausgestaltung einer informierten Einwilligung muss dabei sowohl ethische Grundsätze als auch datenschutzrechtliche Anforderungen adressieren.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen der Betroffenen zur Verarbeitung'Der Begriff der 'Verarbeitung' ist definiert als 'jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;' (BlnDSG, §31; EU-DSGVO, Artikel 4 Nr. 2). Die Verarbeitung bezeichnet also jegliche Form der Arbeit mit personenbezogenen Daten, von der Erhebung bis zur Löschung.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen vor? Sind die Daten anonymisiert'Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 3, Abs. 6 in der bis 24.05.2018 gültigen Fassung) versteht man unter Anonymisierung alle Maßnahmen der Veränderung personenbezogener Daten derart, 'dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.' Anonymisierte Daten sind demnach Daten, die keinen Rückschluss (mehr) auf die betroffene Person geben. Sie unterliegen damit nicht dem Datenschutz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)'. (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen?
Literatur
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). 2014. „Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft“. Information für die Wissenschaft Nr. 6. Zuletzt aufgerufen am 13. Februar 2026. https://gfzpublic.gfz.de/pubman/item/item_2875895
Klimpel, Paul. 2019. „Bearbeitungen frei lizenzierter Inhalte richtig kennzeichnen“. iRight.info. Zuletzt aufgerufen am 30. Januar 2026. https://irights.info/artikel/bearbeitungen-frei-lizenzierter-inhalte-richtig-kennzeichnen/29555
Universitätsbibliothek Technische Universität München. 2023. Handreichung zu rechtlichen Aspekten des Forschungsdatenmanagements. München: Universitätsbibliothek Technische Universität München. Zuletzt aufgerufen am 30. Januar 2026. https://mediatum.ub.tum.de/doc/1690463/document.pdf
