Urheberrecht
Dieser Text ist eine an die Fachdisziplin angepasste Fassung des Textes „Rechte und Lizenzen“ aus Data Affairs von Anne Voigt, lizenziert unter CC BY-SA 4.0.
Einführung
Berichte über juristische Streitigkeiten rund um das Urheberrecht von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst finden sich zuhauf unter Stichworten wie ‘Urheberrechtsstreit’. Die Spannweite reicht dabei von jahrelangen Prozessen um ein zweisekündiges Audiosample (Wilkens 2023) bis hin zu elementaren Fragen, ob automatisch generierte Inhalte von sogenannten KI-Modellen einem Urheberrechtsschutz unterliegen (European Innovation Council and SMEs Executive Agency 2024). Beim Erstellen und Aufbereiten von Forschungsdaten und Publikationen investieren die Beteiligten viel Zeit und Mühe. Umso wichtiger ist es, frühzeitig auch den urheberrechtlich korrekten Umgang mit verwendeten und generierten Materialien zu bedenken sowie zu klären, welchen Schutzrechten diese Daten unterliegen und was das für eine ArchivierungArchivierung meint das Aufbewahren und Zugänglichmachen von Forschungsdaten und -materialien. Das Ziel der Archivierung ist es, den Zugang zu Forschungsdaten über einen längeren Zeitraum hinweg zu ermöglichen. So können zum einen archivierte Forschungsdaten durch Dritte für eigene Forschungsfragen als Sekundärdaten nachgenutzt werden. Zum anderen bleiben Forschungsverläufe so nachprüfbar und nachvollziehbar. Daneben gibt es auch die Langzeitarchivierung (LZA), welche die langfristige Nutzbarkeit über einen nicht definierten Zeitraum hinweg sicherstellen soll. Die LZA zielt auf Erhalt der Authentizität, Integrität, Zugänglichkeit und Verständlichkeit von Daten ab. Weiterlesen und Nachnutzung'Eine Nachnutzung, oftmals auch Sekundärnutzung genannt, befragt bereits erhobene und veröffentlichte Forschungsdatensätze erneut mit dem Ziel, andere Erkenntnisse, möglicherweise aus einer neuen oder unterschiedlichen Perspektive, zu erhalten. Die Aufbereitung von Forschungsdaten für eine Nachnutzung erfordert einen erheblich höheren Anonymisierungs-, Aufbereitungs- und Dokumentationsaufwand als die bloße Archivierung im Sinne von Datenspeicherung.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen bedeutet.
Urheberrecht
Dieses Video der Bergischen Universität Wuppertal gibt einen kurzen Überblick, was sich hinter dem Urheberrecht verbirgt.
Video: Urheber - Urheber und Werk. Bergische Universität Wuppertal, 2024, lizenziert unter Standard Youtube Lizenz
Für die historisch arbeitenden Disziplinen sind die Fragen nach Urheber- und anderen Schutzrechten aus zwei Perspektiven relevant. Einerseits müssen Forschende sich fragen, ob ihre durch ein Projekt generierten Forschungsdaten überhaupt urheberrechtlich geschützt sind. Ist dies der Fall, sind nur die Forschenden als Urheber*innen berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten, also zu vervielfältigen u. ä. Andererseits müssen sie bei der Arbeit mit Quellen deren Schutzstatus berücksichtigen, insbesondere wenn diese als Forschungsdaten publiziert und/oder zur Nachnutzung archiviert werden sollen. Denn besteht bei Quellen ein Urheberrechtsschutz, muss abhängig von deren Lizenz ggf. zuvor eine Erlaubnis bzgl. deren Nutzung und Verwertung eingeholt werden.
Wie bei vielen juristischen Themen ist auch die Frage nach dem Urheberrecht und den daraus entstehenden Konsequenzen nicht leicht und schon gar nicht allgemeingültig beantwortbar. Das hat zum einen mit der Komplexität dieses Rechtsbereichs zu tun - neben dem Urheberrecht gibt es noch verwandte Schutzrechte (die sogenannten Leistungsschutzrechte'Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme. Weiterlesen) - und zum anderen mit der gängigen Rechtsauffassung. Denn ein Werk genießt nur dann Urheberschutz, wenn es sich bei diesem um eine geistige oder kreative Schöpfung einer Person (Urheber*in) handelt (§2 UrhG) und damit über die sog. Schöpfungshöhe'Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder auch Werkhöhe ist ein Kriterium im Urheberrecht, mit dem die Schutzwürdigkeit eines Werkes beurteilt wird. Sie ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern muss anhand jedes Werkes neu beurteilt werden. Verfügt ein Werk über ausreichend Originalität, Individualität bzw. künstlerische Qualität, gilt es als eigenständige Schöpfung, verfügt damit über die Schöpfungshöhe und unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. In Abgrenzung dazu gelten Werke, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, als gemeinfrei.' (Glossar zur Lernzielmatrix 2025) Weiterlesen verfügt. Das Gesetz nennt als Beispiele hierfür Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke, sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§2 UrhG). Demnach können auch Forschungsdaten urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die nötige Schöpfungshöhe, Individualität und Kreativität aufweisen.
Daten an sich - wie bspw. Messdaten oder bibliographische Daten - genießen hingegen keinen Urheberrechtsschutz, da ihnen die Schöpfungshöhe fehlt. Bei entsprechender Anreicherung solcher Forschungsdaten um bspw. eine Interpretationsleistung kann sich jedoch sehr wohl Urheberrechtsschutz ergeben. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und erfordert in der Regel eine Einzelfallentscheidung, die von Personen ohne juristische Fachkenntnisse oftmals nicht getroffen werden kann.
Es ist die Intention des Gesetzgebers, dass auch künstlerische oder wissenschaftliche Leistungen von Personen oder eine getätigte Investition an einem Werk - ohne jedoch das Werk selbst - geschützt werden können. Diese unterliegen dann den sogenannten Leistungsschutzrechten. Für Forschungsdaten kann dabei z. B. das Datenbankherstellerrecht greifen. Dieses Recht schützt nicht die Daten selbst, sondern deren Zusammenstellung, Anordnung, Systematisierung u. ä. Solche Datenbanken können dann einem Schutz unterliegen, da eine kreative Leistung vorliegt bzw. deren Erzeugung eine wesentliche Investition (Aufwand in Zeit und Kosten) erforderte (Klimpel 2020, 32). In diesem Fall greift das Leistungsschutzrecht, das den*die Datenbankhersteller*in berechtigt, Verwertungsrechte einzuräumen (Mandon 2024). Die Verbreitung oder Veröffentlichung auch von Teilen dieser Datenbank darf dann nicht ohne Erlaubnis der Datenbankherstellenden erfolgen. Ob eine Datenbank rechtlich geschützt ist, kann im Zweifelsfall bei einer rechtlichen Beratung geklärt werden.
Verfügen Forschungsdaten bzw. wissenschaftliche Publikationen über Urheberrechtsschutz bzw. Leistungsschutzrechte, liegen die Nutzungs- und Verwertungsrechte i. d. R. bei den Urhebenden, d. h. diese dürfen das Werk veröffentlichen und verwerten. Sind mehrere Urheber*innen mit einem schöpferischen Anteil an einem Werk beteiligt, so gelten diese als Miturheber*innen. In diesem Fall können auch nur alle gemeinsam die Nutzungsrechte einräumen und die Bedingungen für eine Nachnutzung festlegen.1Mit der CRediT-Taxonomie kann genau festgelegt werden, welche Rolle und welchen Beitrag eine Person bei einer Forschungspublikation geleistet hat. Mehr Informationen zur CRediT-Taxonomie unter: https://credit.niso.org/. Zu beachten ist, dass auch bei Interviews und deren Transkripten ein Urheberschutz vorliegen kann, wobei alle beteiligten Personen, also Interviewer*in und Antwortende*r, Urheberrechte an den Daten besitzen können.
Wer mehr zur Entstehungsgeschichte des Urheberrechts erfahren will, dem sei dieses Video empfohlen:
Video: Einfach erklärt: Wie entstand das Urheberrecht? | Made in Germany. DW Deutsch., 2019, lizenziert unter Standard Youtube Lizenz
Nutzungs- sowie Verwertungsrechte
Gilt die Urheberschaft als zweifelsfrei gesichert, liegt laut UrhG das Recht zur Veröffentlichung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aufführung des Werks bei den Rechteinhabenden (§12 ff UrhG). Jedoch können die Nutzungs- und Verwertungsrechte auch Dritten eingeräumt werden. Diese Einräumung von Nutzungsrechten ist Basis der Lizenzierung'In einem Lizenzvertrag oder über eine offene Lizenz legen die Rechteinhabenden fest, wie und unter welchen Bedingungen das eigene urheberrechtlich geschützte Werk durch Dritte verwendet und oder verwertet werden darf. Weiterlesen von Forschungsdaten beispielsweise unter einer CC-Lizenz'Creative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM 2023, 5). Weiterlesen (siehe Artikel zu den Lizenzen). Sie ist aber auch bei Erstellung von Werken im Rahmen von Arbeits- und Dienstverhältnissen relevant. Wenn bspw. Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Tätigkeit Werke erstellen, bleibt das Urheberrecht bei ihnen, die Nutzungs- und Verwertungsrechte liegen i. d. R. jedoch beim Arbeitgeber (§43 UrhG).
Komplizierter wird die Situation bei im Rahmen von Forschungstätigkeiten erstellten Werken wie z. B. Forschungsdaten. Aufgrund der Freiheit von Wissenschaft und Forschung (Art. 5 Abs. 3 GG) bleibt bei selbstständiger Forschungsarbeit von Universitäts- und Hochschulangehörigen das Nutzungsrecht bei diesen. Zur Veranschaulichung: Wenn ein wissenschaftlicher Mitarbeiter Forschung im Auftrag seines Vorgesetzten durchführt, gelten gewöhnlich die Regeln für im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erstellten Werken, nicht jedoch bei der selbstständigen Forschung zur eigenen Dissertation (Kreutzer und Fischer 2023, 43). Unabhängig davon können jedoch Drittmittelgeber für eine Förderung Nutzungsrechte verlangen.
Für Studierende sind vor allem zwei Fälle relevant. Einerseits werden vielfältig eigene Texte für Lehrveranstaltungen angefertigt, andererseits sind einige während ihres Studiums als wissenschaftliche Hilfskraft beschäftigt. Bei letzterem Fall handelt es sich vergleichbar mit anderen Arbeitnehmer*innen um eine weisungsgebundene Tätigkeit, das bedeutet, dass das Nutzungs- und Verwertungsrecht bei der Universität oder Hochschule als Arbeitgeber liegt. Bei Haus- und Abschlussarbeiten handelt es sich hingegen um eigenständige Forschungsleistungen, es verbleibt also auch das Nutzungs- und Verwertungsrecht bei den Studierenden.
Urheberrechtsschutz von Quellen und Zitatrecht
Im Gegensatz zu anderen Fachdisziplinen wie den Sozialwissenschaften, deren Forschungsdaten oft in Form von Interviews oder Fragebögen vorliegen, oder den Naturwissenschaften, die Messergebnisse notieren, ‘erschaffen’ historisch arbeitende Disziplinen meist keine Daten, sondern gründen ihre Forschung auf bereits vorhandenen Quellen. Daher müssen ggf. auch die Urheberrechte an analysierten Quellen betrachtet werden, vor allem dann, wenn diese als Forschungsdaten (öffentlich) zugänglich gemacht werden sollen. Wann Urheberrechte und verwandte Schutzrechte an einem Werk ablaufen, ist von Land zu Land unterschiedlich, kann von der Werkgattung abhängen und lässt sich daher i. a. R. nur durch eine eingehende Recherche feststellen. Werke, die keinen Schutzrechten mehr unterliegen, werden als gemeinfrei - im Englischen public domain - bezeichnet (Djordjevic 2019). Werke, an denen noch Schutzansprüche bestehen, können nur mit Zustimmung der Urhebenden und eventuell anderer Beteiligter als Teil eines Forschungsdatensatzes zugänglich gemacht werden. Oft sind die Personen und Institutionen, über die Zugang zu Quellen erlangt wird, wie z. B. Archive, auch die ersten Ansprechpartner bei Fragen zu bestehenden Schutzansprüchen nicht nur hinsichtlich der Urheber- und Nutzungsrechte, sondern z. B. auch bei Fragen des Datenschutzes. Aus der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) leitet sich das Zitatrecht (§51 UrhG) her. Es erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke, wenn diese unter den gängigen Voraussetzungen für die Verwendung von Zitaten (Passek 2025) als Teil einer wissenschaftlichen Argumentation zitiert werden. Gerade im geisteswissenschaftlichen Kontext wäre ein Berufen auf das Zitatrecht auch für Forschungsdaten jedoch mindestens vorstellbar, beispielsweise bei einer umfangreichen Bibliographie, die für das Forschungsthema relevante Zitate aus den bibliographierten - aber urheberrechtlich geschützten - Werken enthält.
Motivation
Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben, wie etwa durch eine Kenntlichmachung nachgenutzter Quellen und Daten oder eine Dokumentation der Nutzungsrechtsvereinbarungen an ihren Forschungsdaten, gehört zur guten wissenschaftlichen Praxis'Die gute wissenschaftliche Praxis (GWP) bildet einen standardisierten Kodex, der als Regelwerk in den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verankert ist. Die Leitlinien verweisen auf die ethische Verpflichtung jedes/jeder Forschenden, verantwortungsvoll, ehrlich und respektvoll vorzugehen, auch um das allgemeine Vertrauen in Forschung und Wissenschaft zu stärken. Sie können als Orientierung im Rahmen wissenschaftlicher Arbeitsprozesse geltend gemacht werden.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen (DFG 2019). Aber auch durch die zunehmende Nutzung digital verfügbarer Daten, deren Originalität und Herkunft ggf. kritisch hinterfragt werden müssen, ist es unerlässlich, sich mit Schutzrechten zu beschäftigen.
Um an eigenen Forschungsdaten und -publikationen Nutzungsrechte einräumen zu können, muss zweifelsfrei feststehen, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt. Da aber oft erst konkret am Anwendungsfall beurteilt werden kann, ob Daten urheberrechtlich geschützt sind, ist es wichtig, sich hier frühzeitig mit dem Thema auseinanderzusetzen und ggf. auch zu klären, ob Mit-Urheberschaften existieren. Es ist zudem sicher im eigenen Interesse der Forschenden, über grundlegendes Wissen im Bereich des Urheberrechts zu verfügen, um umgekehrt auch die eigenen Urheberrechte geltend machen zu können – vor allem auch bei Werken, die in Projektteams entstanden sind (Mit-Urheberschaft).
Des Weiteren sind für eine Veröffentlichung und Archivierung von Forschungsdaten rechtssichere Daten unabdingbar, da sie mit passender Lizenz Grundvoraussetzung für eine Nachnutzung durch Dritte sind. Gerade auch wenn urheberrechtlich geschützte Werke Dritter wie z. B. Abbildungen in eigene Werke eingebunden sind.
Vorgehen
Die folgenden Fragen zur möglichen Klärung der Rechte geben einen ersten allgemeinen Überblick. Um wirklich Rechtssicherheit zu erlangen, empfiehlt es sich im Zweifelsfall vor allem bei komplexeren Forschungsvorhaben immer, eine juristische Beratung einzuholen.
Rechte klären
Zu klärende rechtliche Fragen (ggf. Beratung in Rechtsabteilung, Datenschutzbeauftragte*r der Forschungseinrichtungen einholen, Verträge, Nutzungsbedingungen einsehen usw.):
Zum Urheberrecht und den Verwertungsrechten
- Gelten die generierten Forschungsdaten als „Werke“ mit ausreichender Schöpfungshöhe'Die Schöpfungshöhe, Gestaltungshöhe oder auch Werkhöhe ist ein Kriterium im Urheberrecht, mit dem die Schutzwürdigkeit eines Werkes beurteilt wird. Sie ist kein fest definierter Rechtsbegriff, sondern muss anhand jedes Werkes neu beurteilt werden. Verfügt ein Werk über ausreichend Originalität, Individualität bzw. künstlerische Qualität, gilt es als eigenständige Schöpfung, verfügt damit über die Schöpfungshöhe und unterliegt dem urheberrechtlichen Schutz. In Abgrenzung dazu gelten Werke, die keine Schöpfungshöhe aufweisen, als gemeinfrei.' (Glossar zur Lernzielmatrix 2025) Weiterlesen und genießen sie damit urheberrechtlichen Schutz?
- Oder sind die Forschungsdaten ggf. durch Leistungsschutzrechte geschützt?
- Wer ist der*die Urheber*in? Gibt es ggf. weitere Personen, die an dem Werk mitgearbeitet haben und daher Mit-Urheberschaft besitzen?
- Gibt es ggf. vertragsrechtliche Vorgaben von Förderinstitutionen'Förderinstitutionen sind all jene Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung finanziell fördern, also Stiftungen, Vereine oder andere Organisationen. Die meisten dieser Einrichtungen im internationalen Raum haben dabei Richtlinien für das Forschungsdatenmanagement (FDM) von Forschungsprojekten eingeführt, d. h. eine mögliche finanzielle Förderung ist an Bedingungen und Forderungen zum Umgang mit Forschungsdaten geknüpft. Zu den bekanntesten Förderinstitutionen im deutschsprachigen Raum gehören das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) selbst, die Bildungs- und Wissenschaftsministerien der Bundesländer, die Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG), die Volkswagenstiftung oder der Österreichische Wissenschaftsfonds (FWF) sowie der Schweizer Nationalfonds (SNF).' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen und anderen Drittmittelgebenden?
- Wurden die Forschungsdaten wissenschaftlich eigenständig oder weisungsgebunden generiert?
- Stehen die Forschenden in einem Dienstverhältnis und ist die Schaffung von Werken Gegenstand des Arbeitsvertrages oder gibt es ggf. weitere arbeitsvertragliche Regelungen? Gehen die Nutzungsrechte ggf. auf den Arbeitgeber über?
- Gibt es allgemeine Regelungen an der Forschungsinstitution zur Urheberschaft an im Rahmen eines Dienstverhältnisses erstellten Werken?
- Gibt es an der Forschungsinstitution ggf. Musterverträge zur Einräumung von Nutzungsrechten?
Zu Rechten betroffener Dritter (Urheberrecht, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte)
- Sind urheberrechtlich geschützte Inhalte Dritter in den Forschungsdaten enthalten? Sind hierfür die Nutzungsrechte eingeholt worden? Oder stehen diese Inhalte unter freier Lizenz'Creative-Commons-Lizenzen sind von der Non-Profit-Organisation Creative Commons vorgefertigte Lizenzverträge, mit denen die Urheberrechtsinhabenden der Öffentlichkeit die Nutzungsrechte am eigenen kreativen Werk einräumen können. Sobald ein unter CC-Lizenz stehendes Werk im Sinne des Lizenzvertrages von Dritten genutzt wird, kommt der Vertrag zustande (TUM 2023, 5). Weiterlesen (siehe Artikel zu den Lizenzen)?
- Gibt es Bilder oder Videos mit darauf erkennbaren Personen in den Forschungsdaten? Liegt eine Zustimmung dieser Personen zur Veröffentlichung und Verbreitung vor? Oder wurden die Personen entfernt oder unkenntlich gemacht?
- Werden in den Forschungsdaten personenbezogene DatenPersonenbezogene Daten sind: 'alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (betroffene Person) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser Person sind, identifiziert werden kann;...' (EU-DSGVO, Artikel 4 Nr. 1; BDSG, §46 Abs. 1; BlnDSG, §31). Weiterlesen verarbeitet? Liegt eine Einwilligung'Informierte Einwilligung (informed consent) meint die Zustimmung der Forschungsteilnehmenden zur Teilnahme an einem Forschungsvorhaben auf der Basis umfangreicher und verständlicher Informationen. Die Ausgestaltung einer informierten Einwilligung muss dabei sowohl ethische Grundsätze als auch datenschutzrechtliche Anforderungen adressieren.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen der Betroffenen zur Verarbeitung'Der Begriff der 'Verarbeitung' ist definiert als 'jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;' (BlnDSG, §31; EU-DSGVO, Artikel 4 Nr. 2). Die Verarbeitung bezeichnet also jegliche Form der Arbeit mit personenbezogenen Daten, von der Erhebung bis zur Löschung.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen vor? Sind die Daten anonymisiert'Laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG § 3, Abs. 6 in der bis 24.05.2018 gültigen Fassung) versteht man unter Anonymisierung alle Maßnahmen der Veränderung personenbezogener Daten derart, 'dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.' Anonymisierte Daten sind demnach Daten, die keinen Rückschluss (mehr) auf die betroffene Person geben. Sie unterliegen damit nicht dem Datenschutz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)'. (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen?
Anwendungsbeispiele
Beispiel 1: Einsatz der CRedit-Taxonomie bei Publikationen
Mit der CRediT-Taxonomie kann genau festgelegt werden, welche Rolle und welchen Beitrag eine Person bei einer Forschungspublikation geleistet hat. Die CRediT-Taxonomie definiert hierfür 14 Rollen (vgl. https://credit.niso.org/)
Beispiel einer Umsetzung der CRediT-Taxonomie (im Workingpaper): https://zenodo.org/records/16812354
Beispiel 2: Auszug aus einem Interview mit Stefan Schmunk zum Bomber's Baedeker, 2025
als Audio
Audio: Interviewauszug Stefan Schmunk zum Bomber's Baedeker, 2025, lizenziert unter CC BY-NC-ND 4.0
als Transkript
Jacob B.: Lieber Stefan, vielen Dank, dass du dir Zeit genommen hast für unser Interview, auch zum Thema Digitales Arbeiten in den Geschichtswissenschaften mit dem Fokus auf deinem Projekt Bomber's Baedeker. Es würde mich freuen, wenn du dich vielleicht kurz selbst vorstellen könntest.
Stefan Schmunk: Hi, mein Name ist Stefan Schmunk. Ich bin von Hause aus Historiker, Politologe und Informationswissenschaftler und bin hier an der Hochschule Darmstadt seit mittlerweile sieben Jahren, seit 2018 auf einer Professur für Informationswissenschaft und Bibliothekswissenschaften.
Jacob B.: Vielen Dank. Vielleicht gleich die erste Frage. Kannst du uns kurz dein Projekt vorstellen und auch sagen, was speziell der digitale Anteil daran war?
Stefan Schmunk: Wir haben vor, ja eigentlich vor der Pandemie, also vor sieben, acht Jahren per Zufall durch die Leiterin der wissenschaftlichen Bibliothek des Instituts für Europäische Geschichte in Mainz den Bomber's Baedeker entdeckt. Und in Deutschland ist das eine der wenigen Bibliotheken, die die beiden Bände noch im Original besitzen, aus dem Jahr 1944.
Und gemeinsam mit Thorsten Wübbener, dem Leiter der DH-Abteilung in Mainz, hatten wir uns überlegt, das ist so ein toller Bestand, der weltweit eigentlich gar nicht zugänglich ist digital, dass wir gemeinsam mit der Universitätsbibliothek der Uni Mainz diesen Baedeker digitalisiert haben und zugleich aber uns einfach gefragt haben - ich muss kurz ausholen an der Stelle, was ist überhaupt der Baedeker?
Bomber's Baedeker ist kein Reiseführer, wie der Name vielleicht nahelegen würde. Bomber’s Baedeker ist eine Aufstellung der Royal Air Force und des Foreign Office Großbritanniens während des Zweiten Weltkrieges über die zentralen strategischen Ziele für die Royal Air Force während des Zweiten Weltkrieges im Deutschen Reich. Ungefähr 400 Städte sind dort verzeichnet und diese Städte sind nicht nur verzeichnet als Namen oder auf einer Landkarte, sondern es gibt ganz konkrete Informationen darüber, welche Industriebetriebe in diesen Städten existierten.
Das Faszinierende aus der historischen Perspektive daran ist, dass die Alliierten, insbesondere Großbritannien, ganz viele Informationen über Deutschland hatten zu dem Zeitpunkt, weil die Brandversicherungsakten aus dem Deutschen Reich Mitte der 30er Jahre an britische Rückversicherungen gingen und dementsprechend man ganz genau wusste, wie die Hausstruktur in allen Städten und Dörfern des Deutschen Reiches waren, ob die Gebäude mit Ziegeln gebaut waren, ob es Fachwerk war, ob es Lehmbauten waren, wie die Dachstrukturen waren, ob es Holzaufbauten gab etc. Also eine faszinierende Informationsflut über die urbanen Zentren des Deutschen Reiches, gepaart mit den Straßen- und Ortsangaben von dort ansässigen Unternehmen. Das kombiniert mit Geheimdienstinformationen während des Zweiten Weltkrieges. Eine Reihe von Unternehmen gingen aufgrund des Bombenkriegs dann aus den Städten raus, wurden ausgelagert oder entwickelten sich. All das findet sich in diesem Bomber's Baedeker und deswegen ist es eben nicht als Reiseführer zu verstehen, sondern eigentlich aus einer wirtschaftspolitischen Perspektive echt faszinierend. Man hat den Überblick über den Stand des Wissens, was die Alliierten 1944 über das Deutsche Reich wussten und über die Industrie.
Das ist so ein für uns spannender Bestand gewesen, wo wir sagten, Digitalisierung reicht nicht aus. Da sind ganz viele Informationen drin von Straßennamen, von Unternehmensnamen, von Größenangaben oder eben auch von Produktionstypen, die dort hinterlegt sind, wo wir einfach sagten, naja, wir müssen es nicht nur digital erschließen, sondern auch auf eine gewisse Art und Weise eben auch maschinenlesbar und interpretierbar machen, weil so viel Substanz und Material einfach in einer Dichte drin steckt, die man in dieser Form eigentlich kaum findet, auch für die Epoche. Das vielleicht als kurzer, wirklich ganz kurzer Abriss dazu.
Jacob B.: Genau, aber das wäre nämlich auch so ein bisschen die Frage nach dem Mehrwert. Was war denn wirklich nur möglich, weil du eben digital gearbeitet hast, beziehungsweise welche Vorteile, sagen wir mal, von der wissenschaftlichen Erschließung haben sich daraus denn ergeben?
Stefan Schmunk: Klar, also das Problem bei Digitalisierung ist oftmals, dass wir eigentlich immer dann nur so digitale Repräsentationen des analogen Materials vorliegen haben. Und das ist dann, naja, ein PDF ist nichts anderes als eine kopierte Seite, bloß als Datei. Und der Mehrwert besteht genau darin, was ich eben schon beschrieben habe. Wir haben eben nicht nur ein PDF, nicht nur ein Bilddigitalisat vorliegen, sondern wir haben eigentlich den Text und die Inhalte ausgezeichnet. Das Spannende für uns eben auch aus einer Lehrperspektive, das war ein Lehrforschungsprojekt im ersten Schritt mit Studierenden an der Hochschule Darmstadt, wo wir sagten, naja, dann lasst uns doch mal bitte probieren, die OCR zu verbessern. Dann lasst uns mal bitte probieren, die Fehlerrate zu reduzieren. Und lasst uns im nächsten Schritt auch überlegen, wie können wir eigentlich maschinell auf einer Code-Basis, naja, eine Verbesserung des Qualitätsgrades herstellen.
Es sind unter anderem Geokoordinaten angegeben. Und dann ist vollkommen klar, wenn da eine Ziffer falsch ist, ist der Fehler ganz eklatant. Und man findet auf einmal nicht mehr Mannheim, was geografisch dann am Rhein liegt, sondern Mannheim ist Minsk. Und man hat durch den Zahlendreher eben eine komplett andere Geokoordinate an dieser Stelle. Und der Mehrwert, um auf deine Frage nochmal eingangs einzugehen, ist, dass eigentlich erst jetzt auch so eine richtige Interpretierbarkeit des Materials möglich ist, was im Vorfeld gar nicht machbar wäre, weil man müsste eigentlich Tage, Wochen, Monate, wenn nicht sogar Jahre über großen Plänen hängen, um all die Informationen einzutragen und einen Abgleich dann zu machen. Also insofern, das Digitale eigentlich als Tor in die Analyse überhaupt per se.
Jacob B.: Das Thema, wem gehören die Daten? Auch rechtliche und natürlich damit verbundene ethische Fragen: das ist der Komplex Urheberrecht. Ich meine, der Bombers Baedeker ist nun schon etwas älter. Aber trotzdem: Wie sah denn die Urheberrechtslage aus? Wie, woran habt ihr das geprüft? Habt ihr das nochmal in einem Extraschritt geprüft?
Stefan Schmunk: Ja, genau, das wird geprüft. Ines Grund, die Leiterin der Bibliothek in Mainz, gemeinsam mit den Kollegen beim IEG, als auch den Kollegen an der UB, haben das geprüft. 44 publiziert, durchaus in der Form nachnutzbar.
Wir haben es bewusst, sehr bewusst unter offene, nachnutzbare Lizenzen gestellt, haben auch sehr bewusst uns dafür entschieden, wir reden jetzt nicht über Bilddigitalisate, sondern eben dann auch über den angereicherten, verbesserten, optimierten XML-ausgezeichneten Datensample eben bewusst unter offenen Lizenzen dann auch publiziert und gleiches gilt auch für den Code, der publiziert wurde. Das ist durchaus immer eine Problemstellung gerade für das Material aus dem 20. Jahrhundert, wo die Frage eben ist, naja, ist es denn gemeinfrei, kann es denn genutzt werden oder unter welchen Lizenzen publiziert man eigentlich das Ganze auch überhaupt?
Aber da bin ich auch sehr froh, dass die UB in Mainz da ihren Beitrag geleistet hat und es dementsprechend dann auch begleitet hat an vielen Stellen.
Jacob B.: Ihr habt euch ja dazu entschieden, das eben unter offenen Lizenzen alles zu publizieren. Wie schwierig, wie herausfordernd war denn das? Oft ist ja so ein bisschen unklar, die Gemengelage, bei wem wirklich die Verwertungs- und Nutzungsrechte auch jetzt bei Forschungsarbeiten liegen, gerade wenn es Drittmittelgeber und Ähnliches gibt. Wie sah denn das in eurem Fall aus?
Stefan Schmunk: Das ist eine gute Frage. Da habe ich mich glücklicherweise an vielen Stellen nicht drum kümmern müssen. Aber naja, 44 publiziert, weltweit durchaus in einer Reihe von Exemplaren vorhanden, wo wir dann gesagt haben, wir werden das sehr bewusst eben dann auch öffentlich publizieren und betrachten das natürlich dadurch, dass es im Eigentum der Bibliothek des IEG ist, das natürlich als ein Datensample, das in dieser Form so veröffentlicht wird. Und sollten das Foreign Office oder die Royal Air Force da noch Bedenken haben oder noch Eigentumsrechte anmelden, können Sie sich gerne vertrauensvoll an mich wenden und wir werden uns dann darum kümmern, dass es weiterhin auch öffentlich zugänglich ist.
Aber du hast ein wichtiges Thema angesprochen. Also FAIR und CARE bedeutet einfach, dass man wirklich darauf achtet, dass die Daten unter frei nutzbaren Lizenzen publiziert werden und zugleich eben auch entsprechend ethischen Anforderungen entsprechen. Das ist glaube ich auch eine diskussion die in den letzten jahren einfach wirklich notwendig war und immer noch notwendig ist, weil die Daten müssen öffentlich zugänglich gemacht werden, weil man dadurch eine gute Wissenschaft betreibt und weil dadurch eben das,naja, eigentlich unseren Standards der GWP in Deutschland entspricht und wir versuchen das darüber abzudecken. Aus dem Grund Digital First und Open First.
Jacob B.: Genau, ich glaube, das hätte für mich dann auch die Nachfrage in dem Sinne beantwortet, auf welcher Grundlage ihr euch dazu entschieden habt, es Open Access zu publizieren und eben auch mit einer offenen Lizenz und welche Interessen von Dritten es da eben noch gab. In eurem Fall war das dann sozusagen eure ganz bewusste Entscheidung aus intrinsischer Motivation heraus.
Stefan Schmunk: Klar, das sind mit die aufwendigsten Entscheidungen und Diskussionen in vielen Projekten, weil man eben in der Regel ja immer eine Gemengelage hat. War da einfach, war da wirklich einfach.
Jacob B.: Das ist doch gut, wenn es auch mal einfach funktioniert.
Diskussion
Der vorliegende Artikel kann die Tatsache nicht leugnen, dass Rechtsthemen sperrig und für Laien schwer durchschaubar sind. Komplexe Rechtsbegriffe, ein äußerst breites Anwendungsfeld von der Aufführung von Musikstücken bis zur Veröffentlichung wissenschaftlicher Aufsätze, sowie eine stark politisierte Debatte zwischen Open Access'Open Access bezeichnet den freien, kostenlosen, ungehinderten und barrierefreien Zugang zu wissenschaftlichen Erkenntnissen und Materialien. Für eine weitere rechtssichere Nachnutzung der Materialien durch Dritte müssen die Urhebenden mittels Lizenzvertrages die Nutzungsrechte an ihren Werken einräumen. Die freien CC-Lizenzen spezifizieren bspw. genau, wie Daten und Materialien weitergenutzt werden dürfen. Weiterlesen und sogenannter Musikpiraterie zeigen, dass die Beschäftigung mit dem Thema Urheberrecht im Zeitalter der Digitalisierung wichtiger ist denn je. Über das Internet kann schnell auf eine schier unendliche Menge an Material zugegriffen werden, das in der Regel auch leicht kopiert und in anderen Kontexten nachgenutzt werden kann. Was für die Forschung also von Vorteil ist, ist jedoch noch lange nicht rechtlich erlaubt. Schon um sich selbst vor hohen Strafen wegen Urheberrechtsverletzungen zu schützen (Die Zeit 2019) und der guten wissenschaftlichen Praxis'Die gute wissenschaftliche Praxis (GWP) bildet einen standardisierten Kodex, der als Regelwerk in den Leitlinien der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) verankert ist. Die Leitlinien verweisen auf die ethische Verpflichtung jedes/jeder Forschenden, verantwortungsvoll, ehrlich und respektvoll vorzugehen, auch um das allgemeine Vertrauen in Forschung und Wissenschaft zu stärken. Sie können als Orientierung im Rahmen wissenschaftlicher Arbeitsprozesse geltend gemacht werden.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen gerecht zu werden, ist es also geboten, sich mit dem Thema zu befassen - übrigens nicht nur als Forschende*r, sondern auch als Privatperson.
Im Kontext des Forschungsdatenmanagements ist die Auslagerung rechtlicher Unsicherheiten auf einzelne Forscher*innen sicher bedenkenswert. Durch die Forderung nach Open Science'Der Begriff Open Science bündelt … Strategien und Verfahren, die allesamt darauf abzielen, ... alle Bestandteile des wissenschaftlichen Prozesses über das Internet offen zugänglich und nachnutzbar zu machen. Damit sollen Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft neue Möglichkeiten im Umgang mit wissenschaftlichen Erkenntnissen eröffnet werden' (Open Science AG 2014). Weiterlesen müssen Wissenschaftler*innen nicht nur die korrekte Belegarbeit und allfällige Bildrechte in Veröffentlichungen prüfen, sondern sind zudem auch noch für die rechtliche Bewertung ihrer Forschungsdaten verantwortlich, eben beispielsweise hinsichtlich Urheberrecht und verwandten Schutzrechten. Für geschichtswissenschaftliche Belegarbeit war und ist sowohl für Primär- als auch Sekundärquellen das Zitatrecht (§51 UrhG) ausreichend. Für die Veröffentlichung von Forschungsdaten ist jedoch eine deutlich weitergehende rechtliche Klärung notwendig. Wenn diese einmal erfolgt ist, können passend lizenzierte Forschungsdaten eine große Bereicherung für die Wissenschaft darstellen. Es liegt also in der Verantwortung der publizierenden Forschenden, diese rechtliche Prüfung durchzuführen bzw. deren Durchführung durch Jurist*innen zu veranlassen und das Ergebnis anschließend zu verantworten. Hierbei lässt sich festhalten, „dass es für das FDM problematisch ist, dass die Schutzfähigkeit einzelner Forschungsdaten in der Regel nur im Einzelfall und selbst dann nicht mit hinreichender Rechtssicherheit beurteilt werden kann“ (Lauber-Rönsberg et al. 2018, 3).
Endnoten
- 1Mit der CRediT-Taxonomie kann genau festgelegt werden, welche Rolle und welchen Beitrag eine Person bei einer Forschungspublikation geleistet hat. Mehr Informationen zur CRediT-Taxonomie unter: https://credit.niso.org/.
Literatur und Quellenangaben
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2021. „Urheberrechtsgesetz (UrhG)“. Zuletzt aufgerufen am 30. Januar 2026. https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG). 2014. „Appell zur Nutzung offener Lizenzen in der Wissenschaft“. Information für die Wissenschaft Nr. 6. Zuletzt aufgerufen am 13. Februar 2026. https://gfzpublic.gfz.de/pubman/item/item_2875895
Deutsche Forschungsgemeinschaft. 2022. Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis. Kodex. Zenodo. https://doi.org/10.5281/zenodo.6472827
Die Zeit. 2019. „Urheberrechtsverletzungen: Museum muss 30.000 Euro für Dalí-Werke in Videoclip zahlen“. Zuletzt aufgerufen am 13. Februar 2026. https://www.zeit.de/news/2019-02/21/museum-muss-30000-euro-fuer-dal-werke-in-videoclip-zahlen-190221-99-78720.
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Zitierweise
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