Recht am eigenen Bild
„Das Recht am eigenen Bild besagt, dass jede Person selbst entscheiden kann, ob und wo sein Bild veröffentlicht wird. Für eine Verbreitung und Veröffentlichung eines Fotos mit hierauf erkennbaren Personen bedarf es sowohl in Printmedien als auch im Internet nach §22 des Kunsturhebergesetzes der Zustimmung der abgebildeten Person1 Zum genauen Gesetztext siehe Kunsturhebergesetzes (KUG) unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html.“ (Data Affairs, Glossar)
Endnoten
- 1Zum genauen Gesetztext siehe Kunsturhebergesetzes (KUG) unter: https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/__22.html
Literatur und Quellenangaben
Data Affairs. Datenmanagement in der ethnografischen Forschung. „Glossar“. Zuletzt aufgerufen am 24. Februar 2026. https://data-affairs.affective-societies.de/glossary/
Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG). 2001. Kunsturheberrechtsgesetz. https://www.gesetze-im-internet.de/kunsturhg/
Zitierweise
HISTOFOX. 2026. „Recht am eigenen Bild“. HISTOFOX. Das Informations-, Lern- und Lehrportal für Datenkompetenzen in den historisch arbeitenden Disziplinen. NFDI4Memory und Freie Universität Berlin. https://histofox.4memory-dataliteracy.de/glossar/recht-am-eigenen-bild/
