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GlossareintragLeistungsschutzrecht

Leistungsschutzrecht

„Leistungsschutzrechte sind verwandte Schutzrechte im Urheberrecht'Das Urheberrecht (UrhG) schützt bestimmte geistige Schöpfungen (Werke) und Leistungen. Unter Werke fallen Sprachwerke, Lichtbild-, Film- und Musikwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte 2021, §2). Die künstlerischen, wissenschaftlichen Leistungen von Personen oder die getätigte Investition gelten dagegen als schützenswerte Leistungen (Leistungsschutzrecht). Der*die Urheber*in ist berechtigt, das Werk zu veröffentlichen und zu verwerten.' (Data Affairs, Glossar) Weiterlesen. Sie schützen nicht das Werk an sich, sondern die künstlerische, wissenschaftliche Leistung von Personen oder eine getätigte Investition. Letzteres gilt vor allem für die Erstellung von Datenbanken oder die Produktion von Filmen. Eine künstlerische oder wissenschaftliche Leistung kann die Aufführung eines Theaterstücks sein, die Übersetzung eines Werkes oder die Erstellung eines Lichtbildes, z. B. eines Fotos oder einer Röntgenaufnahme.

Das Urheberrecht (UrhG) sieht folgende verwandte Schutzrechte vor (§§ 70-94) (UrhG 2021):

  • Schutz wissenschaftlicher Ausgaben
  • Schutz von Lichtbildern
  • Schutz der ausübenden Kunstschaffenden
  • Schutz der Herstellenden von Tonträgern
  • Schutz von Sendeunternehmen
  • Schutz der Datenbankerstellenden sowie
  • der Pressenverlegenden und
  • besondere Schutzbestimmungen für Filme.“ (Data Affairs, Glossar)

Literatur und Quellenangaben

Zitierweise

HISTOFOX. 2026. „Leistungsschutzrecht“. HISTOFOX. Das Informations-, Lern- und Lehrportal für Datenkompetenzen in den historisch arbeitenden Disziplinen. NFDI4Memory und Freie Universität Berlin. https://histofox.4memory-dataliteracy.de/glossar/leistungsschutzrecht/