Übung 3
Was denken Sie? Wem stehen welche Rechte zu und was ist erlaubt? Beantworten Sie folgende Fragen zum Urheberrecht mit einer knappen Begründung.
- Stehen den Studierenden die Urheberrechte an ihrer Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeit zu?
- Dürfen Studierende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit oder eine Präsentation einfügen?
- Wem stehen die Rechte an Arbeiten oder Zuarbeiten von wissenschaftlich Mitarbeitenden und studentischen Hilfskräften zu?
Lösungsvorschlag
- Stehen den Studierenden die Urheberrechte an ihrer Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeit zu?
Antwort:
Bei Seminar-, Bachelor-, Master- oder Hausarbeiten handelt es sich meist um geistige Schöpfungen, d. h. es sind Werke im Sinne des Urheberrechts. Daher gilt: „… an Studienarbeiten und Klausuren etc. hat die Hochschule keine Rechte. Denn bei solchen Arbeiten handelt es sich nicht um Arbeitnehmerwerke. Über die Veröffentlichung und Verwertung solcher Arbeiten können Studierende… selbst entscheiden“ (Kreutzer und Fischer 2023, 45). - Dürfen Studierende urheberrechtlich geschützte Bilder, Fotos und Grafiken in ihre Semesterarbeit oder eine Präsentation einfügen?
Antwort:
„… Studierende dürfen Fremdmaterialien in Vorträgen, Präsentationen und Referaten, in Haus- und Seminararbeiten sowie in Bachelor-, Master- oder Doktorarbeiten nach den Regeln der Unterrichtsschranke oder dem Zitatrecht bzw. einer Open-Content-Lizenz nutzen, präsentieren und teilen“ (Kreutzer und Fischer 2023, 13).
Die Unterrichtsschranke § 60a UrhG besagt, erlaubt die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ‚zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre‘. Das bedeutet, dass auch Bildinhalte für den Unterricht sowie für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts genutzt werden können, z. B. indem sie in eine PowerPoint-Präsentation eingefügt werden (Kreutzer und Fischer 2023, 25).
Das Zitatrecht „… erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke vollständig oder in Auszügen in einer eigenen, unabhängigen schöpferischen Leistung zu verwenden (beispielsweise in einer Präsentation oder einem Text). Zitiert werden darf – wenn alle Voraussetzungen des Zitatrechts vorliegen – aus jeder Art von Werk in jeder Art von Werk. Neben Text- und Bildzitaten sind daher auch Film- und Musikzitate möglich“ (Kreutzer und Fischer 2023, 12).
Die Voraussetzung hierfür ist: „Das übernehmende Werk muss eine innere Verbindung zu dem oder den Zitaten aufweisen. Nur dann liegt ein anerkannter Zitatzweck vor, der die Zitate urheberrechtlich legitimiert. Fehlt es an einer solchen Verbindung, etwa weil die Übernahme nur der Unterhaltung oder Verschönerung o. Ä. dient, ist das Zitatrecht nicht anwendbar“ (Kreutzer und Fischer 2023, 12). - Wem stehen die Rechte an Arbeiten oder Zuarbeiten von wissenschaftlich Mitarbeitenden und studentischen Hilfskräften zu?
Antwort:
„Grundsätzlich steht dem Urheber das Recht zur Publikation zu (sogenanntes Erstveröffentlichungsrecht). Wer einen Text verfasst, einen Song komponiert oder eine Grafik gestaltet hat, erlangt das Urheberrecht und damit das Recht, über die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes zu entscheiden. … Dies kann anders sein, wenn der Urheber Dienst- oder Arbeitnehmer ist und das betreffende Werk in Erfüllung seiner arbeits- oder dienstvertraglichen Pflichten entstanden ist (Arbeitnehmerwerk). Auch in solchen Konstellationen ist der Urheber zwar Inhaber des Urheberrechts. Es ist aber möglich, dass Veröffentlichungs- und Verwertungsrechte dem Arbeitgeber zustehen“ (Kreutzer und Fischer 2023, 43). Wem die Nutzungsrechte in einem konkreten Fall zustehen, muss vor allem bei wissenschaftlich Mitarbeitenden jeweils im Einzelfall geprüft werden. Studentische Hilfskräfte arbeiten hingegen i. d. R. weisungsgebunden und nicht eigenverantwortlich. Die Nutzungsrechte liegen dann bei der wissenschaftlichen Einrichtung.
